Teilstilllegung Produktionsreststoffdeponie Waffensen
(Oberflächenabdichtung einer DK 0)

Kenndaten:

  • Anzeige gemäß § 12 DepV zur Stilllegung des verfüllten Abschnitts 3
  • Anzeige gemäß § 5 DepV zur Inbetriebnahme des neuen Abschnitts 4
  • Oberflächenabdichtungssystem (3,6 ha) als Ausgleich für fehlende geol. Barriere
  • Abdichtungskomponente: 0,5 m mineralische Dichtung aus anstehendem aufbereiteten Schluff/Geschiebelehm

Leistung:

  • Bodenmechanische Untersuchung anstehender Böden im Hinblick auf Verwendbarkeit als Dichtungsmaterial
  • Entwurfs- und Genehmigungsplanung
  • Qualitätsmanagementplan

Beschreibung:

Gemäß § 3 (1) DepV dürfen Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0 nur errichtet werden, wenn eine den Anforderungen der DepV entsprechende geologische Barriere vorhanden ist. Diese Anforderung der DepV hatte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Deponieabschnitte 1 - 3 noch keinen Bestand (Inbetriebnahme vor Einführung der DepV). Für die Inbetriebnahme des 4. Deponieabschnittes besteht die Möglichkeit, gemäß DepV § 3 (8) von den Anforderungen abzuweichen. Die Erfassung und Behandlung von Sickerwasser - welches auf einer geologischen Barriere unweigerlich anfällt - bedeutet einen ganz erheblichen technischen und wirtschaftlichen Aufwand und stellt den Weiterbetrieb der Deponie grundsätzlich in Frage. Es wird daher auf dem neuen Abschnitt 4 und wesentlichen Teilen des zur Stilllegung anstehenden Abschnitts 3 anstatt der geologischen Barriere ein höherwertiges Oberflächenabdichtungssystem vorgesehen. Es besteht aus 30 cm Ausgleichsschicht, 50 cm mineralischer Dichtung (k ≤ 5 x 10-09 m/s), 10 cm Sandschicht, Dränmatten, 15 cm Sandschicht und 85 cm Reku-Boden.

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